Tennisclub Eppstein e.V.        
 Eppstein spielt Tennis, wo es am schönsten ist.

Tennisclub Eppstein e.V. 

Satzung (Stand 18.02.2008)

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1   (Name und Sitz)
§ 2   (Zweck)
§ 3   (Geschäftsjahr)

II. Abschnitt: Mitgliedschaft  
§ 4   (Art der Mitgliedschaft)
§ 5   (Aktive Mitglieder)
§ 6   (Jugendliche Mitglieder)
§ 6a (Jahresmitglieder)
§ 7   (Fördernde Mitglieder)

§ 8   (Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende)
§ 9   (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 10 (Ausübung der Mitgliedsrechte)
§ 11 (Pflichten der Mitglieder)
§ 12 (Ende der Mitgliedschaft)

III. Abschnitt: Organe des Clubs
§ 13 (Organe)
§ 14 (Ordentliche Mitgliederversammlung)
§ 15 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
§ 16 (Einladung)
§ 17 (Anträge von Mitgliedern)
§ 18 (Beschlussfähigkeit)
§ 19 (Beschlussfassung)
§ 20 (Versammlungsleitung, Protokoll)
§ 21 (Zusammensetzung des Vorstands)
§ 22 (Vorstand im Sinne des BGB)
§ 23 (Ehrenamt)
§ 24 (Amtszeit)
§ 25 (Geschäftsführung des Vorstandes)
§ 26 (Bestellung und Aufgaben der Ausschüsse)

IV. Abschnitt: Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs
§ 27 (Satzungsänderungen)
§ 28 (Auflösung des Clubs)
§ 29 (Liquidation)
§ 30 (Verwendung des Reinvermögens)
§ 31 (Vorlage von Satzungsänderungen)

______________________________________________________________________________________________

I. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§1 

 

(Name und Sitz)

 

 

Der Club führt den Namen "Tennisclub Eppstein e.V.". Er hat seinen Sitz in Eppstein/Ts. und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

 

(Zweck)

 

(1)

Der Tennisclub Eppstein e.V. dient der Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere auch für die Jugend. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Satzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3

 

(Geschäftsjahr)

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

____________________________________________________________________________________

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4

 

(Art der Mitgliedschaft)


 

(1)

Mitglieder können natürliche Personen sein


 

(2)

Der Verein hat
aktive Mitglieder (§5)
jugendliche Mitglieder (§6)
Jahresmitglieder (§6a)
Fördernde Mitglieder (§7)
Ehrenmitglieder (§8)


§ 5

 

(Aktive Mitglieder)


 

 

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und alle sonstigen Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten zu nutzen. Ferner haben sie das aktive und das passive Wahlrecht.


§ 6

 

(Jugendliche Mitglieder)


 

 

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Sie haben ferner das Recht, der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Wahl eines Jugendwartes zu unterbreiten.


§6a

 

Jahresmitglieder


 

(1)

Jahresmitglieder sind neue aktive oder jugendliche Mitglieder, die die Mitgliedschaft befristet für die Dauer eines Geschäftsjahres erwerben. Die Jahresmitgliedschaft ist einmalig und erlischt ohne besondere Kündigung; sie kann aber auf Antrag nach Ablauf des Jahres in eine dauernde Mitgliedschaft gemäß §5 und §6 umgewandelt werden.


 

(2)

Jahresmitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.


§ 7

 

(Fördernde Mitglieder)


 

 

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die sportlichen Einrichtungen des Clubs nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.


§ 8

 

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende


 

(1)

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen an Personen verliehen werden, die sich um den Club oder seine Bestrebungen in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.


 

(2)

Ehrenvorsitzender:
Ferner kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden wählen. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer sich als Vorsitzender besondere Verdienste um den Club erworben hat. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.


§ 9

 

(Erwerb der Mitgliedschaft)


 

(1)

Die Mitgliedschaft gemäß §§ 5-7 wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Minderjährige bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.


 

(2) 

Die Entscheidung des Vorstandes über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.


§10

 

(Ausübung der Mitgliedsrechte)


 

 

Die Ausübung der Rechte der Mitgliedschaft kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.


§11

(1)

(Pflichten der Mitglieder)


 

 

Alle Mitglieder sind zur fristgemäßen Zahlung


 

 

a) der Aufnahmegebühr zu Beginn der Mitgliedschaft
b) der Jahresbeiträge
c) etwaiger Umlagen im Sinne von § 25 Absatz 6


 

 

verpflichtet, wobei für Absatz a) und b) im Einzelnen die Bestimmungen der Beitragsordnung (§ 25 Absatz 5) gelten.


 

(2) 

 

Alle aktiven Mitglieder im Sinne von § 5 sind ferner dazu verpflichtet, je Geschäftsjahr eine in der Beitragsordnung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden, die den Zwecken des Vereins dienen müssen, unentgeltlich zu leisten. Es ist zulässig, diesen Arbeitseinsatz ganz oder teilweise durch Zahlung eines zusätzlichen Beitrags abzulösen.
Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Beitragsordnung.


§12

 

(Ende der Mitgliedschaft)


 

 

Die Mitgliedschaft endet durch


 

(1)

Tod eines Mitgliedes


 

(2)

Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und bis spätestens 31. Dezember
(Eingang) schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten ist


 

(3)

Streichungsbeschluss des Vorstandes gemäß Beitragsordnung


 

(4)

Ausschließungsbeschluss


 

 

a)Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Club gröblich verletzt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Clubs gröblich schädigt.



 

 

b)Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.



 

 

c)Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten.



 

 

d) Widerruft der Vorstand den Ausschließungsbeschluss nicht, muss er eine binnen Monatsfrist ab Eingang des Widerspruchs stattfindende Mitgliederversammlung einberufen, die über den Widerspruch endgültig entscheidet. Das ausgeschlossene Mitglied muss in der Mitgliederversammlung gehört werden. Es kann sich durch ein anderes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, vertreten lassen, hat jedoch kein Recht auf Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung über den Widerspruch.
 



 

____________________________________________________________________________________

III. Abschnitt: Organe des Clubs

§13 

 

(Organe)                                                                                                                        

 

(1)

Organe des Clubs sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse

 

1. Mitgliederversammlung

§14 

 

(Ordentliche Mitgliederversammlung)

 

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der beiden ersten Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten.

 

(2)

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Prüfung des Kassenberichtes des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes der gewählten   
    Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr

e) Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen, wenn deren Gesamtbetrag €10.000
    im Geschäftsjahr übersteigt. Hiervon ausgenommen sind die Umschuldung
    bestehender Darlehen und die Inanspruchnahme von  Dispositionskrediten bei
    Kreditinstituten im von diesen genehmigten Rahmen

f) Festsetzung der Beiträge gemäß Beitragsordnung

g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Versammlungsleiter
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
i) allgemeine Aussprache

§ 15

 

(Außerordentliche Mitgliederversammlung)

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb eines Monats stattfinden.

§ 16

 

(Einladung)

 

(1)

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels entscheidend. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

(2)

Soweit Mitglieder über eine E-Mail Adresse verfügen, kann die Einladung auch elektronisch erfolgen. Die Einladungsfrist gemäß Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitglieder sind gehalten, dem Verein eine vorhandene E-Mail Adresse mitzuteilen

§ 17

 

(Anträge von Mitgliedern)

 

 

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit 2/3 Mehrheit für dringlich erklärt.

§ 18

 

(Beschlussfähigkeit)

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 19

 

(Beschlussfassung)

 

(1)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(2)

Die Form der Beschlussfassung kann die Mitgliederversammlung frei bestimmen. Verlangt es ein stimmberechtigtes Mitglied, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

§ 20

 

(Versammlungsleitung, Protokoll)

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt sich für die Dauer eines Jahres einen Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter. Der Versammlungsleiter hat aktives, aber kein passives Wahlrecht.

 

(2)

Bei der Beratung hat der Versammlungsleiter das Recht, die Redezeit pro Mitglied zu beschränken.

 

(3)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm jeweils für die Versammlung zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Der Vorstand

§21 

 

(Zusammensetzung)

 

 

Der Vorstand besteht aus :

 

 

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Zeugwart
7. dem Pressewart
8. dem Vergnügungswart
9. dem Jugendwart

§ 22

 

(Vorstand im Sinne des BGB)

 

 

Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 23

 

(Ehrenamt)

 

 

Die Ämter des Vorstandes sind, ebenso wie die Ämter der Ausschussmitglieder, Kassenprüfer und der Versammlungsleiter Ehrenämter.

 

§ 24

 

(Amtszeit)

 

(1)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, mindestens jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes, gewählt und zwar in der Weise, dass die mit ungeraden Zahlen genannten Vorstandsmitglieder in dem ungeraden und die mit der geraden Zahl genannten Vorstandsmitglieder in dem geraden Jahr gewählt werden. Wiederwahl für das gleiche Vorstandsamt und Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person sind zulässig.

 

(2)

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so muss der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen.

§ 25

 

(Geschäftsführung des Vorstandes)

 

(1)

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Clubs.

 

(2)

Er ist bei Anwesenheit von mindestes der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3)

Der Vorstand beschließt im Rahmen des Haushaltsvorschlags über die Verwendung von Geldmitteln.

 

(4)

Für den Spielbetrieb erlässt der Vorstand eine Spiel- und Platzordnung.

 

(5)

Die Grundsätze der Beitragsentrichtung werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung zusammengefasst, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

(6)

Umlagen bis zur Höhe eines halben Jahresbeitrages kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließen. Die Genehmigung dieses Beschlusses ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einzuholen.

 

(7)

Der Vorstand kann sich für Verwaltungsarbeiten ein Clubsekretariat schaffen, das ehrenamtlich oder hauptamtlich diese Arbeiten übernimmt. Das Clubsekretariat ist ein Organ des Vorstandes und ausschließlich ihm verantwortlich. Die Kosten für das Sekretariat sind im jeweiligen Haushaltsvoranschlag auszuweisen.

3. Ausschüsse

§26 

 

(Bestellung und Aufgaben)

 

(1)

Für besondere Aufgaben können durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden.

 

(2)

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und sind ihm verantwortlich.

 

(3)

Der Aufgabenbereich und die Befugnisse der Ausschüsse sind bei ihrer Bildung sofort festzulegen. Im Übrigen sind die Ausschüsse in ihrer Verfahrensweise frei.

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IV. Abschnitt: Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs

§27 

 

(Satzungsänderungen)

 

(1)

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Wortlaut der Änderung soll wiedergegeben werden.

 

(2)

Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(3)

Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Versammlung beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein, die über die beabsichtigte Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit beschließt.

§ 28

 

(Auflösung des Clubs)

 

(1)

Anträge auf Auflösung des Clubs sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Gründe für den Antrag auf Auflösung sind gleichzeitig bekannt zu geben.

 

(2)

Eine Auflösung des Clubs kann nur mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(3)

Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 29

 

(Liquidation)

 

 

Nach beschlossener Auflösung des Clubs bleibt der Vorstand als Liquidator solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

§ 30

 

(Verwendung des Reinvermögens)Im Falle der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppstein, die es tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat.

§ 31

 

(Vorlage von Satzungsänderungen)Beschlüsse über Satzungsänderungen, welcher die Zwecke des Clubs und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

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